Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen (LAGFA) Sachsen-Anhalt e.V.

  • § 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen (LAGFA) Sachsen-Anhalt e.V." und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1450 eingetragen.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).
    3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • § 2: Zweck und Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    2. Zweck des Vereins sind:
     
    • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in allen anerkannten Zwecken der Abgabenordnung. Dies erfolgt insbesondere durch:
      • die Unterstützung der Arbeit und Qualitätsentwicklung von Freiwilligenagenturen und anderen engagementfördernden Strukturen in Sachsen-Anhalt,
      • die Vernetzung von Akteuren im Bereich der Engagementförderung,
      • die Durchführung von zielgruppen- und themenspezifischen Projekten zur Engagementförderung.
     
    • die Förderung von Bildung und Erziehung im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements. Dies erfolgt insbesondere durch:
      • die Qualifizierung von Haupt- und Ehrenamtlichen in Freiwilligenagenturen
        und anderen engagementfördernden Strukturen,
      • die Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Seminaren und Fortbildungen.
    3. Zu den Zielgruppen des Vereins gehören unter anderem Kinder und Jugendliche, Familien, Senior:innen, Migrant:innen, Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten sowie Menschen mit Behinderungen. Die Angebote richten sich sowohl an ehrenamtlich Engagierte als auch an hauptamtlich Tätige.
    4. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

    5.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

  • § 3: Mitgliedschaft

    1. Mitglied kann jede juristische Person werden, die nach Maßgabe der Satzung den Zweck des Vereins unterstützt. Es  wird zwischen einer Basismitgliedschaft und einer Vollmitgliedschaft unterschieden.
     
    • Basismitglieder sind Organisationen (bzw. deren Träger), die sich als engagementfördernde Struktur für die Förderung bürgerschaftlichen Engagements einsetzen, aber (noch) nicht als Freiwilligenagentur wirken.
    • Vollmitglieder sind Freiwilligenagenturen, Ehrenamtsbörsen und Engagement-Zentren, die bürgerschaftliches Engagement träger- und bereichsübergreifend fördern.
    2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    3. Die Mitgliedschaft endet
     
    • durch Auflösung der juristischen Person.
    • durch Austritt eines Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit dreimonatiger Kündigungsfrist mitzuteilen.
    • durch förmlichen Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
     4.

    Jedes Mitglied ist zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

  • § 4: Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.

  • § 5: Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Interessen des Vereins dies erfordern oder die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangt wird.
    3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 4 Wochen durch schriftliche Einladung (per E-Mail) der Mitglieder einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung und die Bezeichnung der Gegenstände zur Beschlussfassung enthalten. Vorsitzende/r der Mitgliederversammlung ist die/der Vorsitzende des Vorstandes; bei ihrer/seiner Verhinderung führt deren/dessen Stellvertreter/in den Vorsitz.
    4.

    Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

    Die Einladung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder verpflichten sich, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.

    Es muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung die satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können.

    Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder der Wahrnehmung von Rechten im Wege der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind.

    Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Abstimmungen und Wahlen gewährleisten. Es ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens festzulegen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.

    5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen:
     
    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes des Vereins,
    4. die Festlegung der Aufgaben des Vereins, sofern diese von grundsätzlicher Bedeutung sind,
    5. den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken,
    6. die Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder und die Wahl des Vorstandes,
    7. Kontrolle der wirtschaftlichen Situation des Vereins,
    8. die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit,
    9. Satzungsänderungen und
    10. die Auflösung des Vereins.
    6. Jedes Basismitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Vollmitglied hat zwei Stimmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied als Vertreter:in ausgeübt werden. Jedes Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten.
    7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    8.

    Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Protokollant/in und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen (per E-Mail) zugänglich zu machen. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

  • § 6: Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus
      • 3 Mitgliedern im Sinne des BGB (Kernvorstand) und
      • weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung (Beisitzer:innen). Über die Zahl der Beisitzer:innen entscheidet die Mitgliederversammlung.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger:innen gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
    3. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind Mitglieder des Kernvorstandes immer nur in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des Kernvorstandes befugt.
    4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das die gefassten Beschlüsse enthält.
    5. Für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann eine Geschäftsführer:in bestellt werden. Die/der Geschäftsführer:in soll an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Ihre/seine Vollmachten sind durch den Vorstand festzulegen.
    6. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

  • § 7: Auflösung

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde am 28. Januar 2008 beschlossen und auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 27. Februar 2014, 01. März 2017 und zuletzt am 25. August 2022 ergänzt und erweitert.